Änderung § 444 SGB III vom 01.01.2013

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§ 444 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 444 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 444 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 400 Euro monatlich übersteigt. 2 Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3 Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. 4 Die Befreiung wirkt vom 1. Januar 2013 an, wenn sie bis zum 31. März 2013 beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. 5 Die Befreiung ist auf diese Beschäftigung beschränkt.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 gilt § 276b Absatz 1 des Sechsten Buches und bei Anwendung des § 344 Absatz 4 gilt § 276b Absatz 2 des Sechsten Buches entsprechend.

 



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