§ 187 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung | § 187 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742 |
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(Textabschnitt unverändert) § 187 Anspruchsübergang | |
(Text alte Fassung) Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. Die gegen den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt. | (Text neue Fassung) Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. § 183 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Die gegen den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt. |