Änderung § 115 SGB III vom 01.05.2015

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§ 115 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung
§ 115 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1b G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583

(Textabschnitt unverändert)

§ 115 Leistungen


Die allgemeinen Leistungen umfassen

1. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

(Text alte Fassung)

2. Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe,

(Text neue Fassung)

2. Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe und der Assistierten Ausbildung,

3. Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,

4. Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.






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