Änderung § 104 SGB III vom 01.01.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 104 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 2 SGBXIIuaÄndG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des SGB III

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§ 104 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 104 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 104 Dauer


(Text alte Fassung)

(1) 1 Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens sechs Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. 2 Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 3 Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. 2 Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 3 Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.

(2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.

(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.

(4) 1 Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet. 2 Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet. 3 Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.



(heute geltende Fassung) 



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