§ 125 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung | § 125 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; BGBl. 2015 I S. 2557 |
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(Textabschnitt unverändert) § 125 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen | |
(Text alte Fassung) Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen im ersten Jahr 63 Euro monatlich und danach 75 Euro monatlich zugrunde gelegt. | (Text neue Fassung) Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen im ersten Jahr 67 Euro monatlich und danach 80 Euro monatlich zugrunde gelegt. |