Änderung § 82 SGB III vom 01.01.2017

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§ 82 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 82 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 82 Förderung besonderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer


1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1. sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben,

2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben,

3. der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Beschäftigte hat,

4. die Maßnahme außerhalb des Betriebs, dem sie angehören, durchgeführt wird,

5. Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen, und

6. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

(Text alte Fassung)

2 § 81 Absatz 4 gilt. 3 Der Bildungsgutschein kann in Förderhöhe und Förderumfang beschränkt werden. 4 Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

2 Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betrieb, dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angehören, weniger als zehn Beschäftigte hat; in diesem Fall sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch volle Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. 3 § 81 Absatz 4 gilt. 4 Der Bildungsgutschein kann in Förderhöhe und Förderumfang beschränkt werden. 5 Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

 



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