Änderung § 99 SGB III vom 05.04.2017

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§ 99 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 99 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 159 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 99 Anzeige des Arbeitsausfalls


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich anzuzeigen. 2 Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. 3 Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. 4 Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2 Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. 3 Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. 4 Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.

(2) 1 Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. 2 Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.

(3) Die Agentur für Arbeit hat der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.



(heute geltende Fassung) 
 



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