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Änderung § 345a SGB III vom 01.01.2006

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§ 345a SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 345a SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 538
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 345a Pauschalierung der Beiträge


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Höhe der Beiträge für Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind, wird pauschal festgesetzt. Sie beträgt

(Text neue Fassung)

(1) Für die Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. Der Gesamtbeitrag beträgt


1. | für das Jahr 2003 | 5 Millionen Euro,

2. | für das Jahr 2004 | 18 Millionen Euro,

vorherige Änderung

3. | für das Jahr 2005 | 36 Millionen Euro.


Die Höhe der pauschalierten Beiträge ist
für Zeiten ab dem Jahr 2006 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des versicherten Personenkreises im Hinblick auf dessen Rückkehr auf den Arbeitsmarkt neu festzusetzen; ist eine Neufestsetzung bis zum 31. Dezember 2005 nicht erfolgt, gilt für das Jahr 2006 der für das Jahr 2005 bestimmte Betrag als Abschlag.



3. | für das Jahr 2005 | 36 Millionen Euro,

4. |
für das Jahr 2006 | 19 Millionen Euro und

5. |
für das Jahr 2007 | 26 Millionen Euro.


Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem

1. die Bezugsgröße
der Sozialversicherung,

2. die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbeziehern aus dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und

3. die durchschnittlich durch Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erworbene Anspruchsdauer

des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. Das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Die Höhe der Beiträge für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind, wird pauschal festgesetzt. Sie beträgt


1. | für das Jahr 2003 | 60 Millionen Euro,

2. | für das Jahr 2004 | 110 Millionen Euro,

3. | für das Jahr 2005 | 170 Millionen Euro,

4. | für das Jahr 2006 | 230 Millionen Euro,

5. | für das Jahr 2007 | 290 Millionen Euro.


Die Höhe der pauschalierten Beiträge ist für Zeiten ab dem Jahr 2008 neu festzusetzen; bis zu einer Neufestsetzung gilt der für das Jahr 2007 bestimmte Betrag als Abschlag.



 (keine frühere Fassung vorhanden)