Änderung § 434p SGB III vom 01.05.2007

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§ 434p SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 434p SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 538
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 434p (neu)


(Text neue Fassung)

§ 434p Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen


vorherige Änderung

 


Besteht am 1. Mai 2007 oder zu einem späteren Zeitpunkt noch Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, die erstmals nach § 421j in der bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung bewilligt worden sind, so gilt für eine erneute Bewilligung § 421j Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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