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Änderung § 448 SGB III vom 01.08.2019

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§ 448 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 448 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1029
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 448 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 448 Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern


vorherige Änderung

 


1 Für Fälle des § 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind abweichend von § 60 Absatz 3 und abweichend von § 132 Absatz 4 Nummer 2 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung § 132 in Verbindung mit § 59 in der jeweils bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung anwendbar, wenn vor dem 31. Dezember 2019 die laufende Ausbildung begonnen und der erste Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld gestellt wird und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. 2 Für die Voraussetzung, dass bei der Ausländerin oder dem Ausländer ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, ist auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung abzustellen.

 

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