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Änderung § 116 SGB III vom 01.04.2006

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§ 116 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 116 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 926
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 116 Leistungsarten


Entgeltersatzleistungen sind

1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,

2. Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,

3. Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

4. Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsausfalles einen Entgeltausfall haben,

(Text alte Fassung)

5. Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten,

6. (weggefallen)

7. Winterausfallgeld für Arbeitnehmer, die infolge eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls in der Schlechtwetterzeit einen Entgeltausfall haben.


(Text neue Fassung)

5. Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)