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Änderung §§ 209 SGB III vom 01.04.2006

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§ 209 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§§ 209 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 926

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 209 Anspruch


(Text neue Fassung)

§§ 209 bis 216 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft haben

1. Anspruch auf Wintergeld

a) in der Förderungszeit zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen für geleistete Arbeitsstunden (Mehraufwands-Wintergeld) und

b) in der Schlechtwetterzeit als Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung (Zuschuß-Wintergeld),

2. Anspruch auf Winterausfallgeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit im Anschluß an eine Winterausfallgeld-Vorausleistung,

wenn die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Leistungen erfüllt sind.