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Änderung § 211 SGB III vom 01.04.2006

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§ 211 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 211 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 926

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§ 211 Begriffe


(Text neue Fassung)

§ 211 (aufgehoben)


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(1) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Betriebe, die überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellen, sowie Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen, sind nicht Betriebe im Sinne des Satzes 1. Betrieb im Sinne der Vorschriften über die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft ist auch eine Betriebsabteilung.

(1a) Erbringen Betriebe Bauleistungen auf dem Baumarkt, wird vermutet, dass in diesen Betrieben die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist. Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen.

(2) Förderungszeit ist die Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar. Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 1. November bis 31. März.

(3) Winterausfallgeld-Vorausleistung ist eine Leistung, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 100 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Winterausfallgeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Abweichend von Satz 1 sind Winterausfallgeld-Vorausleistungen auch gegeben, wenn das Arbeitsentgelt für weniger als 100, mindestens jedoch für 30 Stunden in voller Höhe ersetzt wird und ein über 30 Stunden hinausgehendes Arbeitszeitguthaben des Arbeitnehmers für die Schlechtwetterzeit nicht vorhanden ist.

(4) Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt nur vor, wenn

1. dieser ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und

2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag).

Zwingende Witterungsgründe im Sinne von Satz 1 Nr. 1 liegen nur vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, daß trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten), die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann.