Änderung § 215 SGB III vom 01.04.2006

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§ 215 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 215 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 926

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 215 Anwendung anderer Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 215 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeiten bei Meldeversäumnis und Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gelten für den Anspruch auf Winterausfallgeld entsprechend. Die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs bei Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gelten jedoch nur für die Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist.

(2) Die Vorschriften über die Verfügung über das Kurzarbeitergeld gelten für die Verfügung über das Winterausfallgeld entsprechend.



 



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