Änderung § 216 SGB III vom 01.04.2006

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§ 216 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 216 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 926

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 216 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 216 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) (weggefallen)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, in welchen Zweigen des Baugewerbes die Leistungen nach diesem Abschnitt erbracht werden sollen. Es hat hierbei zu berücksichtigen, ob dadurch die Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit voraussichtlich in wirtschafts- und sozialpolitisch erwünschter Weise belebt werden wird. Nach Möglichkeit sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tariflicher Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes vorher angehört werden. Abweichungen vom fachlichen Geltungsbereich tariflicher Regelungen kommen insbesondere in Betracht, wenn die Leistungen nach diesem Abschnitt

1. in einem tarifvertraglich erfaßten Zweig des Baugewerbes nicht dazu beitragen können, oder

2. in einem tarifvertraglich nicht erfaßten Zweig des Baugewerbes dazu beitragen können,

die Bauarbeiten auch bei witterungsbedingten Erschwernissen durchzuführen und die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer auch bei witterungsbedingten Unterbrechungen der Bauarbeiten aufrechtzuerhalten.



 



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