Änderung § 325 SGB III vom 01.04.2006

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§ 325 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 325 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 926
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 325 Wirkung des Antrages


(1) Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld werden rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.

(2) Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend geleistet. Ist die zuständige Agentur für Arbeit an einem Tag, an dem der Arbeitslose Arbeitslosengeld beantragen will, nicht dienstbereit, so wirkt ein Antrag auf Arbeitslosengeld in gleicher Weise wie eine persönliche Arbeitslosmeldung zurück.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Kurzarbeitergeld ist für den jeweiligen Anspruchszeitraum innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Anspruchszeitraums, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird.

(Text neue Fassung)

(3) Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 175a sind für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden.

(4) Wintergeld, Winterausfallgeld und die Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die Leistungen beantragt werden.

vorherige Änderung

(5) Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die zu fördernde Maßnahme beginnt.



(5) Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ende der Maßnahme zu beantragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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