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Änderung § 421c SGB III vom 28.03.2020

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§ 421c SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 421c SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 421c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 421c Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit


vorherige Änderung

 


1 In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. 2 Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)