Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 130 SGB III vom 29.05.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 130 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 BeWeAusbFG am 29. Mai 2020 und Änderungshistorie des SGB III

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 130 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung
§ 130 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 130 Assistierte Ausbildung


(Text neue Fassung)

§ 130 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung (ausbildungsbegleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung mit dem Ziel des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung unterstützen. 2 Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete ausbildungsvorbereitende Phase enthalten.

(2) 1 Förderungsberechtigt sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. 2 § 57 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

(2a) 1 In der ausbildungsvorbereitenden Phase sind Ausländerinnen und Ausländer förderungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. 2 Für eine Unterstützung in dieser Phase müssen Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz oder eine Duldung besitzen, zudem

1. sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und

2. schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen.

3 Gestattete oder geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Satz 2 Nummer 1 seit mindestens drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten.

(3) Der förderungsberechtigte junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet.

(4) 1 In der ausbildungsbegleitenden Phase werden förderungsberechtigte junge Menschen unterstützt

1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,

2. zur Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

3. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses.

2 Die Unterstützung ist mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen und muss über die Vermittlung betriebs- und ausbildungsüblicher Inhalte hinausgehen.

(5) 1 In einer ausbildungsvorbereitenden Phase werden förderungsberechtigte junge Menschen

1. auf die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung vorbereitet und

2. bei der Suche nach einer betrieblichen Ausbildungsstelle unterstützt.

2 Die ausbildungsvorbereitende Phase darf eine Dauer von bis zu sechs Monaten umfassen. 3 Konnte der förderungsberechtigte junge Mensch in dieser Zeit nicht in eine betriebliche Berufsausbildung vermittelt werden, kann die ausbildungsvorbereitende Phase bis zu zwei weitere Monate fortgesetzt werden. 4 Sie darf nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen. 5 Betriebliche Praktika können abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in angemessenem Umfang vorgesehen werden.

(6) 1 Betriebe, die einen förderungsberechtigten jungen Menschen betrieblich ausbilden, können bei der Durchführung der Berufsausbildung unterstützt werden

1. administrativ und organisatorisch und

2. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses.

2 Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 können Betriebe, die das Ziel verfolgen, einen förderungsberechtigten jungen Menschen betrieblich auszubilden, zur Aufnahme der Berufsausbildung in der ausbildungsvorbereitenden Phase im Sinne von Satz 1 unterstützt werden.

(7) 1 § 77 gilt entsprechend. 2 Die Leistungen an den Träger der Maßnahme umfassen die Maßnahmekosten. 3 § 79 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.

(8) 1 Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können unter den Voraussetzungen von Satz 2 auch junge Menschen förderungsberechtigt sein, die aufgrund besonderer Lebensumstände eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. 2 Voraussetzung ist, dass eine Landeskonzeption für den Bereich des Übergangs von der Schule in den Beruf besteht, in der die besonderen Lebensumstände konkretisiert sind, dass eine spezifische Landeskonzeption zur Assistierten Ausbildung vorliegt und dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen.

(9) 1 Maßnahmen können bis zum 30. September 2020 beginnen. 2 Die Unterstützung von Auszubildenden und deren Ausbildungsbetrieben kann in bereits laufenden Maßnahmen auch nach diesem Zeitpunkt beginnen. 3 Die oder der Auszubildende muss spätestens in dem Ausbildungsjahr den Termin für die vorgesehene reguläre Abschlussprüfung haben, in dem die ausbildungsbegleitende Phase der Maßnahme endet.



 
(heute geltende Fassung)