Änderung § 421d SGB III vom 29.05.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 421d SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung
§ 421d SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 421d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 421d Vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld


vorherige Änderung

 


Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, verlängert sich die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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