Änderung § 417 SGB III vom 17.07.2020

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§ 417 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 417 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 417 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern"


vorherige Änderung

 


Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms 'Ausbildungsplätze sichern' der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund der Bundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Umsetzung entstehenden Verwaltungskosten.

(heute geltende Fassung) 



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