Änderung § 87 SGB III vom 01.08.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 87 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 2 BBuaÄndG am 1. August 2020 und Änderungshistorie des SGB III

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§ 87 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung
§ 87 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1025

(Textabschnitt unverändert)

§ 87 Kinderbetreuungskosten


(Text alte Fassung)

Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können in Höhe von 140 Euro monatlich je Kind übernommen werden.

(Text neue Fassung)

Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können in Höhe von 150 Euro monatlich je Kind übernommen werden.




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