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Synopse aller Änderungen des SGB III am 01.08.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2016 durch Artikel 2 des 9. SGBIIÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB III.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
    Erster Abschnitt Grundsätze
       § 1 Ziele der Arbeitsförderung
       § 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit
       § 3 Leistungen der Arbeitsförderung
       § 4 Vorrang der Vermittlung
       § 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung
       § 6 (aufgehoben)
       § 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
       § 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf
       § 8a (aufgehoben)
       § 8b (aufgehoben)
       § 9 Ortsnahe Leistungserbringung
       § 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern
       § 10 (aufgehoben)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 11 Eingliederungsbilanz und Eingliederungsbericht
(Text neue Fassung)

       § 11 Eingliederungsbilanz
    Zweiter Abschnitt Berechtigte
       § 12 Geltung der Begriffsbestimmungen
       § 13 Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
       § 14 Auszubildende
       § 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende
       § 16 Arbeitslose
       § 17 Drohende Arbeitslosigkeit
       § 18 Langzeitarbeitslose
       § 19 Behinderte Menschen
       § 20 Berufsrückkehrende
       § 21 Träger
    Dritter Abschnitt Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
       § 22 Verhältnis zu anderen Leistungen
       § 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung
Zweites Kapitel Versicherungspflicht
    Erster Abschnitt Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
       § 24 Versicherungspflichtverhältnis
       § 25 Beschäftigte
       § 26 Sonstige Versicherungspflichtige
       § 27 Versicherungsfreie Beschäftigte
       § 28 Sonstige versicherungsfreie Personen
    Zweiter Abschnitt Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
       § 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
    Erster Abschnitt Beratung und Vermittlung
       Erster Unterabschnitt Beratung
          § 29 Beratungsangebot
          § 30 Berufsberatung
          § 31 Grundsätze der Berufsberatung
          § 32 Eignungsfeststellung
          § 33 Berufsorientierung
          § 34 Arbeitsmarktberatung
       Zweiter Unterabschnitt Vermittlung
          § 35 Vermittlungsangebot
          § 36 Grundsätze der Vermittlung
          § 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung
          § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
          § 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber
       Dritter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften
          § 40 Allgemeine Unterrichtung
          § 41 Einschränkung des Fragerechts
          § 42 Grundsatz der Unentgeltlichkeit
          § 43 Anordnungsermächtigung
    Zweiter Abschnitt Aktivierung und berufliche Eingliederung
       § 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget
       § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
       § 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen
       § 47 Verordnungsermächtigung
    Dritter Abschnitt Berufswahl und Berufsausbildung
       Erster Unterabschnitt Übergang von der Schule in die Berufsausbildung
          § 48 Berufsorientierungsmaßnahmen
          § 49 Berufseinstiegsbegleitung
          § 50 Anordnungsermächtigung
       Zweiter Unterabschnitt Berufsvorbereitung
          § 51 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
          § 52 Förderungsbedürftige junge Menschen
          § 53 Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
          § 54 Maßnahmekosten
          § 54a Einstiegsqualifizierung
          § 55 Anordnungsermächtigung
       Dritter Unterabschnitt Berufsausbildungsbeihilfe
          § 56 Berufsausbildungsbeihilfe
          § 57 Förderungsfähige Berufsausbildung
          § 58 Förderung im Ausland
          § 59 Förderungsfähiger Personenkreis
          § 60 Sonstige persönliche Voraussetzungen
          § 61 Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung
          § 62 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
          § 63 Fahrkosten
          § 64 Sonstige Aufwendungen
          § 65 Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform
          § 66 Anpassung der Bedarfssätze
          § 67 Einkommensanrechnung
          § 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe
          § 69 Dauer der Förderung
          § 70 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
          § 71 Auszahlung
          § 72 Anordnungsermächtigung
       Vierter Unterabschnitt Berufsausbildung
          § 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen
          § 74 Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung
          § 75 Ausbildungsbegleitende Hilfen
          § 76 Außerbetriebliche Berufsausbildung
          § 77 Sonstige Förderungsvoraussetzungen
          § 78 Förderungsbedürftige junge Menschen
          § 79 Leistungen
          § 80 Anordnungsermächtigung
       Fünfter Unterabschnitt Jugendwohnheime
          § 80a Förderung von Jugendwohnheimen
          § 80b Anordnungsermächtigung
    Vierter Abschnitt Berufliche Weiterbildung
       § 81 Grundsatz
       § 82 Förderung besonderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
       § 83 Weiterbildungskosten
       § 84 Lehrgangskosten
       § 85 Fahrkosten
       § 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung
       § 87 Kinderbetreuungskosten
    Fünfter Abschnitt Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
       Erster Unterabschnitt Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
          § 88 Eingliederungszuschuss
          § 89 Höhe und Dauer der Förderung
          § 90 Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen
          § 91 Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses
          § 92 Förderungsausschluss und Rückzahlung
       Zweiter Unterabschnitt Selbständige Tätigkeit
          § 93 Gründungszuschuss
          § 94 Dauer und Höhe der Förderung
    Sechster Abschnitt Verbleib in Beschäftigung
       Erster Unterabschnitt Kurzarbeitergeld
          Erster Titel Regelvoraussetzungen
             § 95 Anspruch
             § 96 Erheblicher Arbeitsausfall
             § 97 Betriebliche Voraussetzungen
             § 98 Persönliche Voraussetzungen
             § 99 Anzeige des Arbeitsausfalls
             § 100 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen
          Zweiter Titel Sonderformen des Kurzarbeitergeldes
             § 101 Saison-Kurzarbeitergeld
             § 102 Ergänzende Leistungen
             § 103 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
          Dritter Titel Leistungsumfang
             § 104 Dauer
             § 105 Höhe
             § 106 Nettoentgeltdifferenz
          Vierter Titel Anwendung anderer Vorschriften
             § 107 Anwendung anderer Vorschriften
          Fünfter Titel Verfügung über das Kurzarbeitergeld
             § 108 Verfügung über das Kurzarbeitergeld
          Sechster Titel Verordnungsermächtigung
             § 109 Verordnungsermächtigung
       Zweiter Unterabschnitt Transferleistungen
          § 110 Transfermaßnahmen
          § 111 Transferkurzarbeitergeld
          § 111a Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld
    Siebter Abschnitt Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
       Erster Unterabschnitt Grundsätze
          § 112 Teilhabe am Arbeitsleben
          § 113 Leistungen zur Teilhabe
          § 114 Leistungsrahmen
       Zweiter Unterabschnitt Allgemeine Leistungen
          § 115 Leistungen
          § 116 Besonderheiten
       Dritter Unterabschnitt Besondere Leistungen
          Erster Titel Allgemeines
             § 117 Grundsatz
             § 118 Leistungen
          Zweiter Titel Übergangsgeld und Ausbildungsgeld
             § 119 Übergangsgeld
             § 120 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld
             § 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit
             § 122 Ausbildungsgeld
             § 123 Bedarf bei Berufsausbildung
             § 124 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, bei Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung
             § 125 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
             § 126 Einkommensanrechnung
          Dritter Titel Teilnahmekosten für Maßnahmen
             § 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen
             § 128 Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung
          Vierter Titel Anordnungsermächtigung
             § 129 Anordnungsermächtigung
    Achter Abschnitt Befristete Leistungen und innovative Ansätze
       § 130 Assistierte Ausbildung
       § 131 Sonderregelung zur Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung
       § 131a Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung
       § 131b Weiterbildungsförderung in der Altenpflege
       § 132 (aufgehoben)
       § 133 Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk
       § 134 (aufgehoben)
       § 135 Erprobung innovativer Ansätze
Viertes Kapitel Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
    Erster Abschnitt Arbeitslosengeld
       Erster Unterabschnitt Regelvoraussetzungen
          § 136 Anspruch auf Arbeitslosengeld
          § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
          § 138 Arbeitslosigkeit
          § 139 Sonderfälle der Verfügbarkeit
          § 140 Zumutbare Beschäftigungen
          § 141 Persönliche Arbeitslosmeldung
          § 142 Anwartschaftszeit
          § 143 Rahmenfrist
          § 144 Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung
       Zweiter Unterabschnitt Sonderformen des Arbeitslosengeldes
          § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit
          § 146 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
       Dritter Unterabschnitt Anspruchsdauer
          § 147 Grundsatz
          § 148 Minderung der Anspruchsdauer
       Vierter Unterabschnitt Höhe des Arbeitslosengeldes
          § 149 Grundsatz
          § 150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
          § 151 Bemessungsentgelt
          § 152 Fiktive Bemessung
          § 153 Leistungsentgelt
          § 154 Berechnung und Leistung
       Fünfter Unterabschnitt Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
          § 155 Anrechnung von Nebeneinkommen
          § 156 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen
          § 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
          § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
          § 159 Ruhen bei Sperrzeit
          § 160 Ruhen bei Arbeitskämpfen
       Sechster Unterabschnitt Erlöschen des Anspruchs
          § 161 Erlöschen des Anspruchs
       Siebter Unterabschnitt Teilarbeitslosengeld
          § 162 Teilarbeitslosengeld
       Achter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
          § 163 Verordnungsermächtigung
          § 164 Anordnungsermächtigung
    Zweiter Abschnitt Insolvenzgeld
       § 165 Anspruch
       § 166 Anspruchsausschluss
       § 167 Höhe
       § 168 Vorschuss
       § 169 Anspruchsübergang
       § 170 Verfügungen über das Arbeitsentgelt
       § 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld
       § 172 Datenaustausch und Datenübermittlung
    Dritter Abschnitt Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung
       § 173 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
       § 174 Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung
       § 175 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis
Fünftes Kapitel Zulassung von Trägern und Maßnahmen
    § 176 Grundsatz
    § 177 Fachkundige Stelle
    § 178 Trägerzulassung
    § 179 Maßnahmezulassung
    § 180 Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
    § 181 Zulassungsverfahren
    § 182 Beirat
    § 183 Qualitätsprüfung
    § 184 Verordnungsermächtigung
    §§ 185 bis 239 (aufgehoben)
Sechstes Kapitel (aufgehoben)
    §§ 240 bis 279a (aufgehoben)
Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur
    Erster Abschnitt Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung
       § 280 Aufgaben
       § 281 Arbeitsmarktstatistiken
       § 282 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
       § 282a Übermittlung von Daten
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 282b Datenverwendung für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur


       § 282b Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur
       § 283 Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht
    Zweiter Abschnitt Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
       Erster Unterabschnitt Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
          § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
          §§ 285 und 286 (weggefallen)
          § 287 Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer
          § 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
       Zweiter Unterabschnitt Beratung und Vermittlung durch Dritte
          Erster Titel Berufsberatung
             § 288a Untersagung der Berufsberatung
             § 289 Offenbarungspflicht
             § 290 Vergütungen
          Zweiter Titel Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
             § 291 (weggefallen)
             § 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland
             §§ 293 bis 295 (weggefallen)
             § 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden
             § 296a Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung
             § 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen
             § 298 Behandlung von Daten
             §§ 299 und 300 (weggefallen)
          Dritter Titel Verordnungsermächtigung
             § 301 Verordnungsermächtigung
             §§ 302 und 303 (weggefallen)
    Dritter Abschnitt (weggefallen)
       §§ 304 bis 308 (weggefallen)
Achtes Kapitel Pflichten
    Erster Abschnitt Pflichten im Leistungsverfahren
       Erster Unterabschnitt Meldepflichten
          § 309 Allgemeine Meldepflicht
          § 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit
       Zweiter Unterabschnitt Anzeige- und Bescheinigungspflichten
          § 311 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
          § 312 Arbeitsbescheinigung
          § 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts
          § 313 Nebeneinkommensbescheinigung
          § 313a Elektronische Bescheinigung
          § 314 Insolvenzgeldbescheinigung
       Dritter Unterabschnitt Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
          § 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter
          § 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld
          § 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld
          § 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
          § 319 Mitwirkungs- und Duldungspflichten
       Vierter Unterabschnitt Sonstige Pflichten
          § 320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten
    Zweiter Abschnitt Schadensersatz bei Pflichtverletzungen
       § 321 Schadensersatz
    Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
       § 321a Verordnungsermächtigung
       § 322 Anordnungsermächtigung
Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
    Erster Abschnitt Antrag und Fristen
       § 323 Antragserfordernis
       § 324 Antrag vor Leistung
       § 325 Wirkung des Antrages
       § 326 Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung
    Zweiter Abschnitt Zuständigkeit
       § 327 Grundsatz
    Dritter Abschnitt Leistungsverfahren in Sonderfällen
       § 328 Vorläufige Entscheidung
       § 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen
       § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten
       § 331 Vorläufige Zahlungseinstellung
       § 332 Übergang von Ansprüchen
       § 333 Aufrechnung
       § 334 Pfändung von Leistungen
       § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung
       § 336 Leistungsrechtliche Bindung
       § 336a Wirkung von Widerspruch und Klage
    Vierter Abschnitt Auszahlung von Geldleistungen
       § 337 Auszahlung im Regelfall
    Fünfter Abschnitt Berechnungsgrundsätze
       § 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze
       § 339 Berechnung von Zeiten
Zehntes Kapitel Finanzierung
    Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz
       § 340 Aufbringung der Mittel
    Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
       Erster Unterabschnitt Beiträge
          § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung
          § 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
          § 343 (weggefallen)
          § 344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
          § 345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger
          § 345a Pauschalierung der Beiträge
          § 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
       Zweiter Unterabschnitt Verfahren
          § 346 Beitragstragung bei Beschäftigten
          § 347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
          § 348 Beitragszahlung für Beschäftigte
          § 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige
          § 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
          § 350 Meldungen der Sozialversicherungsträger
          § 351 Beitragserstattung
       Dritter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
          § 352 Verordnungsermächtigung
          § 352a Anordnungsermächtigung
          § 353 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften
    Dritter Abschnitt Umlagen
       Erster Unterabschnitt Winterbeschäftigungs-Umlage
          § 354 Grundsatz
          § 355 Höhe der Umlage
          § 356 Umlageabführung
          § 357 Verordnungsermächtigung
       Zweiter Unterabschnitt Umlage für das Insolvenzgeld
          § 358 Aufbringung der Mittel
          § 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage
          § 360 Umlagesatz
          § 361 Verordnungsermächtigung
          § 362 (aufgehoben)
    Vierter Abschnitt Beteiligung des Bundes
       § 363 Finanzierung aus Bundesmitteln
       § 364 Liquiditätshilfen
       § 365 Stundung von Darlehen
    Fünfter Abschnitt Rücklage und Versorgungsfonds
       § 366 Bildung und Anlage der Rücklage
       § 366a Versorgungsfonds
Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz
    Erster Abschnitt Bundesagentur für Arbeit
       § 367 Bundesagentur für Arbeit
       § 368 Aufgaben der Bundesagentur
       § 368a (weggefallen)
       § 369 Besonderheiten zum Gerichtsstand
       § 370 Beteiligung an Gesellschaften
    Zweiter Abschnitt Selbstverwaltung
       Erster Unterabschnitt Verfassung
          § 371 Selbstverwaltungsorgane
          § 372 Satzung und Anordnungen
          § 373 Verwaltungsrat
          § 374 Verwaltungsausschüsse
          § 374a (weggefallen)
          § 375 Amtsdauer
          § 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
       Zweiter Unterabschnitt Berufung und Abberufung
          § 377 Berufung und Abberufung der Mitglieder
          § 378 Berufungsfähigkeit
          § 379 Vorschlagsberechtigte Stellen
       Dritter Unterabschnitt Neutralitätsausschuss
          § 380 Neutralitätsausschuss
    Dritter Abschnitt Vorstand und Verwaltung
       § 381 Vorstand der Bundesagentur
       § 382 Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder
       § 383 Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit
       § 384 Geschäftsführung der Regionaldirektionen
       § 385 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
       § 386 Innenrevision
       § 387 Personal der Bundesagentur
       § 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten
       § 389 Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte
       § 390 Außertarifliche Arbeitsbedingungen und Vergütungen
       § 391 (aufgehoben)
       § 392 Obergrenzen für Beförderungsämter
    Vierter Abschnitt Aufsicht
       § 393 Aufsicht
    Fünfter Abschnitt Datenschutz
       § 394 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Bundesagentur
       § 395 Datenübermittlung an Dritte; Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen
       § 396 Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot
       § 397 Automatisierter Datenabgleich
vorherige Änderung nächste Änderung

       §§ 398 bis 403 (weggefallen)


       § 398 Datenübermittlung durch beauftragte Dritte
       §§ 399
bis 403 (weggefallen)
Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschriften
    Erster Abschnitt Bußgeldvorschriften
       § 404 Bußgeldvorschriften
       § 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung
    Zweiter Abschnitt (weggefallen)
       §§ 406 und 407 (weggefallen)
Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen
    Erster Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
       § 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze
       §§ 409 bis 415 (weggefallen)
       § 416 (aufgehoben)
       § 416a (aufgehoben)
    Zweiter Abschnitt Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
       § 417 (aufgehoben)
       § 418 Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
       § 419 Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld
       § 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt
       § 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
       §§ 421a bis 421u (weggefallen)
    Dritter Abschnitt Grundsätze bei Rechtsänderungen
       § 422 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
       § 423 (weggefallen)
       § 424 (weggefallen)
    Vierter Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch
       § 425 Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht
       § 426 (aufgehoben)
       § 427 (aufgehoben)
       § 427a Gleichstellung von Mutterschaftszeiten
       § 428 Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen
       § 429 (weggefallen)
       § 430 Sonstige Entgeltersatzleistungen
       § 431 (aufgehoben)
       § 432 (aufgehoben)
       § 433 (aufgehoben)
    Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
       § 434 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
       § 435 Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
       § 436 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
       § 437 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
       § 438 (aufgehoben)
       § 439 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
       § 440 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
       § 441 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
       § 442 Beschäftigungschancengesetz
       § 443 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
       § 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
       § 444a Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
       § 445 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

§ 9 Ortsnahe Leistungserbringung


(1) 1 Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig durch die örtlichen Agenturen für Arbeit erbracht werden. 2 Dabei haben die Agenturen für Arbeit die Gegebenheiten des örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.

(2) 1 Die Agenturen für Arbeit sollen die Vorgänge am Arbeitsmarkt besser durchschaubar machen. 2 Sie haben zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarkt beizutragen. 3 Der Einsatz der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist zur Verbesserung der Wirksamkeit und Steuerung regelmäßig durch die Agenturen für Arbeit zu überprüfen. 4 Dazu ist ein regionales Arbeitsmarktmonitoring einzurichten. 5 Arbeitsmarktmonitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbeschreibungen und Bewertungen der Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeitsmarktausgleich unterstützenden Maßnahmen.

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(3) 1 Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, den Kammern und berufsständischen Organisationen, zusammen. 2 Sie sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern.



(3) 1 Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den

1. Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz,

2.
Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

3.
Kammern und berufsständischen Organisationen,

4. Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

5. allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen,

6. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie

7. Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen.

2 Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um

1. eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und

2. Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken.

3 Die Agenturen für Arbeit
sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern.

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§ 11 Eingliederungsbilanz und Eingliederungsbericht




§ 11 Eingliederungsbilanz


(1) 1 Die Bundesagentur und jede Agentur für Arbeit erstellen nach Abschluss eines Haushaltsjahres über ihre Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung eine Eingliederungsbilanz. 2 Die Eingliederungsbilanzen müssen vergleichbar sein und sollen Aufschluss über den Mitteleinsatz, die geförderten Personengruppen und die Wirkung der Förderung geben.

(2) 1 Die Eingliederungsbilanzen sollen insbesondere Angaben enthalten zu

1. dem Anteil der Gesamtausgaben an den zugewiesenen Mitteln sowie zu den Ausgaben für die einzelnen Leistungen und ihrem Anteil an den Gesamtausgaben,

2. den durchschnittlichen Ausgaben für die einzelnen Leistungen je geförderte Arbeitnehmerin und je geförderten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der besonders förderungsbedürftigen Personengruppen, insbesondere Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte Menschen, Ältere, Berufsrückkehrende und Personen mit geringer Qualifikation,

3. der Beteiligung besonders förderungsbedürftiger Personengruppen an den einzelnen Leistungen unter Berücksichtigung ihres Anteils an den Arbeitslosen,

4. der Beteiligung von Frauen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung unter Berücksichtigung ihres Anteils an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit sowie Angaben zu Maßnahmen, die zu einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt beigetragen haben,

5. dem Verhältnis der Zahl der Arbeitslosen, die in eine nicht geförderte Beschäftigung vermittelt wurden, zu der Zahl aller Abgänge aus Arbeitslosigkeit in eine nicht geförderte Beschäftigung (Vermittlungsquote); dabei sind besonders förderungsbedürftige Personengruppen gesondert auszuweisen,

6. dem Verhältnis

a) der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sechs Monate nach Abschluss einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung nicht mehr arbeitslos sind, sowie

b) der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach angemessener Zeit im Anschluss an eine Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind,

jeweils zu der Zahl der geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den einzelnen Maßnahmebereichen; dabei sind besonders förderungsbedürftige Personengruppen gesondert auszuweisen,

7. der Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Eingliederung auf dem regionalen Arbeitsmarkt,

8. der Veränderung der Maßnahmen im Zeitverlauf,

9. der Arbeitsmarktsituation von Personen mit Migrationshintergrund.

2 Die Zentrale der Bundesagentur stellt den Agenturen für Arbeit einheitliche Berechnungsmaßstäbe zu den einzelnen Angaben zur Verfügung, um die Vergleichbarkeit der Eingliederungsbilanzen sicherzustellen.

(3) 1 Die Eingliederungsbilanzen der Agenturen für Arbeit sind mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes zu erörtern. 2 Dazu sind sie um einen Teil zu ergänzen, der weiteren Aufschluss gibt über die Leistungen und ihre Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt, Aufschluss über die Konzentration der Maßnahmen auf einzelne Träger sowie Aufschluss über die Zusammensetzung der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie über die an diesen Maßnahmen teilnehmenden Personen und deren weitere Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.

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(4) 1 Die Bundesagentur erstellt für das Bundesgebiet einen Eingliederungsbericht. 2 Im Eingliederungsbericht wird die Eingliederungsbilanz um einen Textteil ergänzt, der Einsatz und Wirkung der Leistungen der Arbeitsförderung darstellt. 3 Der Eingliederungsbericht wird über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Deutschen Bundestag zugeleitet.

(5) 1 Die
Eingliederungsbilanzen sind bis zum 31. Oktober des nachfolgenden Jahres fertigzustellen und zu veröffentlichen. 2 Der Eingliederungsbericht ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Oktober des nachfolgenden Jahres vorzulegen und nach der Zuleitung an den Deutschen Bundestag zu veröffentlichen.



(4) Die Eingliederungsbilanzen sind bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres fertigzustellen und zu veröffentlichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 282b Datenverwendung für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur




§ 282b Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur


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(1) Die Bundesagentur darf die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich

1.
zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung,

2. zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder

3. zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt

verwenden.




(1) Die Bundesagentur darf die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich verarbeiten und nutzen zur Verbesserung der

1.
Ausbildungsvermittlung,

2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder

3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.

(2) Auskunftsstellen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen.

(3) Die Bundesagentur hat die ihr zu den Zwecken des Absatzes 1 übermittelten Daten und Datenträger spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.

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(4) Die Bundesagentur übermittelt die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an die für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständige gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches oder an den für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständigen zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches.

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§ 398 (neu)




§ 398 Datenübermittlung durch beauftragte Dritte


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Hat die Bundesagentur eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Bundesagentur durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

(heute geltende Fassung) 
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§§ 398 bis 403 (weggefallen)




§§ 399 bis 403 (weggefallen)


§ 404 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmerin oder Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem sie oder er eine andere Unternehmerin oder einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem sie oder er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass diese oder dieser zur Erfüllung dieses Auftrags

1. entgegen § 284 Absatz 1 oder § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt oder

2. eine Nachunternehmerin oder einen Nachunternehmer einsetzt oder es zulässt, dass eine Nachunternehmerin oder ein Nachunternehmer tätig wird, die oder der entgegen § 284 Absatz 1 oder § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 42 Absatz 4 oder § 287 Abs. 3 sich die dort genannte Gebühr oder den genannten Aufwendungsersatz erstatten lässt,

2. entgegen § 165 Absatz 5 einen dort genannten Beschluß nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt,

3. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt,

4. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt,

5. entgegen § 39 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes eine Auskunft nicht richtig erteilt,

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 288a Abs. 1 zuwiderhandelt,

7. entgegen § 288a Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8. entgegen § 288a Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,

9. einer Rechtsverordnung nach § 292 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

10. (weggefallen)

11. entgegen § 296 Abs. 2 oder § 296a eine Vergütung oder einen Vorschuss entgegennimmt,

12. entgegen § 298 Abs. 1 als privater Vermittler Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt,

13. entgegen § 298 Abs. 2 Satz 1 oder 4 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,

14. (weggefallen)

15. (weggefallen)

16. einer Rechtsverordnung nach § 352 Abs. 2 Nr. 2 oder § 357 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

17. (weggefallen)

18. (weggefallen)

19. entgegen § 312 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Arbeitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

19a. entgegen § 312a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,

20. entgegen § 313 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, Art oder Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

21. entgegen § 313 Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

22. entgegen § 314 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,

23. entgegen § 315 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, § 315 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 316, § 317 oder als privater Arbeitgeber oder Träger entgegen § 318 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Mitteilung an die Agentur für Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig erteilt,

24. entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 Einsicht oder Zutritt nicht gewährt,

25. entgegen § 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

vorherige Änderung nächste Änderung

26. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Tatsache, die für eine Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anzeigt oder



26. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig *) macht oder

27. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 5 bis 9 und 11 bis 13 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, 4, 16, 26 und 27 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Nr. 6 zweite Ersetzung G. v. 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) wurde sinngemäß konsolidiert.

§ 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung


(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen

1. des § 404 Abs. 1 sowie des § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 die Behörden der Zollverwaltung,

2. des § 404 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 bis 16 und 19 bis 25 die Bundesagentur,

3. des § 404 Abs. 2 Nr. 26 und 27 die Behörden der Zollverwaltung und die Bundesagentur jeweils für ihren Geschäftsbereich.

(2) 1 Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. 2 § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) 1 Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. 2 Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

vorherige Änderung

(4) Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1 oder ohne Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie der Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber der Bundesagentur nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches arbeiten die Behörden nach Absatz 1 mit den in § 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.



(4) Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1 oder ohne Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie der Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber der Bundesagentur nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Ersten Buches arbeiten die Behörden nach Absatz 1 mit den in § 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.

(5) 1 Die Bundesagentur unterrichtet das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 2 Nr. 1, 5 bis 16, 19 und 20. 2 Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 1 und 2 Nr. 3. 3 Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.

(6) 1 Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 2 Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.