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Zitierungen von § 58 SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 2 AsylbLG Leistungen in besonderen Fällen (vom 27.02.2024)
... nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie 2. Leistungsberechtigte ...

Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
§ 36 BrexitSozSichÜG Aktive Arbeitsförderung
... für die gesamte Ausbildung als Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von § 58 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch . Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 22 SGB XII Sonderregelungen für Auszubildende (vom 01.08.2019)
... Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
G. v. 13.08.2019 BGBl. I S. 1290
Artikel 1 3. AsylbLGÄndG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie 2. Leistungsberechtigte ...

Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 3 25. BAföGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... durch die Angabe „231" ersetzt. 3. § 58 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 2 ArbGrdFortG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Tätigkeit § 57 Gründungszuschuss § 58 Dauer und Höhe der Förderung". c) Die Angabe zu § 235b wird wie ... das 65. Lebensjahr vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. § 58 Dauer und Höhe der Förderung (1) Der Gründungszuschuss wird für ...
Artikel 3 ArbGrdFortG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. den Gründungszuschuss nach § 58 Abs. 2 des Dritten Buches,". b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 1 EinglVerbG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... die Angabe „150" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 4. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... die Verlängerung eines Gründungszuschusses beantragt, der erstmalig nach § 58 Absatz 1 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, so gilt für ... Fassung bewilligt worden ist, so gilt für die Bewilligung der Verlängerung § 58 Absatz 2 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung. (2) Beamtinnen und ...
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
...  § 57 Förderungsfähige Berufsausbildung § 58 Förderung im Ausland § 59 Förderungsfähiger Personenkreis ... werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand. § 58 Förderung im Ausland (1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland ... die Verlängerung eines Gründungszuschusses beantragt, der erstmalig nach § 58 Absatz 1 der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, so gilt für ... Fassung bewilligt worden ist, so gilt für die Bewilligung der Verlängerung § 58 Absatz 2 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung. § 133 ...