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Änderung § 1 StStatG vom 18.12.2019

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§ 1 StStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung
§ 1 StStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2051
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anordnung als Bundesstatistik


(1) Zur Beurteilung von Struktur und Wirkungsweise der Steuern und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung werden Bundesstatistiken über

1. die Umsatzsteuer,

2. die Lohn- und Einkommensteuer,

3. die Körperschaftsteuer,

4. die Vermögensteuer,

5. die Grundsteuerwerte

a) des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

b) des Grundvermögens,

6. die Gewerbesteuer,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

7. die Erbschaft- und Schenkungsteuer

(Text neue Fassung)

7. die Erbschaft- und Schenkungsteuer,

8. die Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung,

9. die Forschungszulage


durchgeführt.

(2) 1 Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die nicht von den Wohnsitzländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für die Zerlegung der Lohnsteuer nach § 7 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. 2 Ab dem Veranlagungsjahr 2007 werden die Lohnsteuerbeträge nach Satz 1 jährlich ermittelt.

(3) 1 Aus den Angaben für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer nach § 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. 2 Das Statistische Bundesamt führt zur Beurteilung der Verteilungswirkung des Steueraufkommens auf die Gemeinden anhand der von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder festgelegten alternativen Sockelbeträge Berechnungen durch.

vorherige Änderung

(4) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen zur Verteilung des nach § 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes festgesetzten Anteils am Aufkommen der Umsatzsteuer auf die Gemeinden Berechnungen nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes durch.



(4) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen zur Verteilung des nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes festgesetzten Anteils der Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer auf die Gemeinden Berechnungen nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes durch.

(heute geltende Fassung)