Änderung § 2c StStatG vom 29.12.2007

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§ 2c StStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung
§ 2c StStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2c Zusammenführung von Einzelangaben


vorherige Änderung

 


(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die ihnen nach § 2b übermittelten Einzelangaben miteinander und mit den ihnen nach § 2a übermittelten Einzelangaben, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 2a Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen zusammenführen.

(2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder die nach den §§ 2a und 2b übermittelten Einzelangaben zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen.

(3) § 7a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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