Zitierungen von § 7 StStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a StStatG Statistische Aufbereitung von Daten aus der Einkommensbesteuerung (vom 30.06.2013)
... Finanzbehörden der Länder die Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale. § 7 Abs. 6a ist entsprechend anzuwenden. Das Statistische Bundesamt darf an die ...
§ 7a StStatG Zusammenführung von Einzelangaben (vom 18.12.2019)
... Personengesellschaften, Gemeinschaften und juristische Personen beziehen, zu den in § 7 Abs. 6 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen zusammenführen. Die ... nach den Absätzen 1, 2 und 2a zusammengeführten Daten für Zusatzaufbereitungen nach § 7 Abs. 6 ohne Hilfsmerkmale an das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der ... der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder übermitteln. § 7 Abs. 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten ... an die von ihnen beauftragten Forschungseinrichtungen übermitteln. § 7 Abs. 6a Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. (4) Abweichend von dem in Absatz 3 genannten ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 16 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... für die Angaben nach § 3" gestrichen. 5. § 7 Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) Dem Buchstaben f wird ein Komma ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 19 StRAnpG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... § 7 Absatz 7 Buchstabe h des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 18 JStG 2008 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
...  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „§ 7 Abs. 6a ist entsprechend anzuwenden." 4. Nach § 2b wird folgender § 2c ... die in Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden." 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter „über ... sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 7 Abs. 6 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen zusammenführen. Die ... den Absätzen 1 und 2 zusammengeführten Daten für Zusatzaufbereitungen nach § 7 Abs. 6 ohne Hilfsmerkmale an das Bundesministerium der Finanzen und die obersten ... der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder übermitteln. § 7 Abs. 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten ... an die von ihnen beauftragten Forschungseinrichtungen übermitteln. § 7 Abs. 6a Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden."  ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 15 JStG 2010 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... und den statistischen Ämtern der Länder gespeichert werden." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 35 JStG 2020 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... Satz 1 wird die Angabe „2018" durch die Angabe „2016" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 68 2. DSAnpUG-EU Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... § 7 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed