Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung (ProMechGebV)

V. v. 16.11.2005 BGBl. I S. 3166; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 30 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 30.09.2005; FNA: 2129-44-1 Umweltschutz
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Eingangsformel
§ 1 Gebühren und Auslagen
§ 2 Widerspruch
§ 3 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
§ 4 Übergangsregelung
Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

Eingangsformel



Auf Grund des § 14 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

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§ 1 Gebühren und Auslagen


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die nach § 10 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes zuständige Behörde erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung. Dabei unterfallen der Projektkategorie 1 alle Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 50.000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können. Alle anderen Projekttätigkeiten sind der Projektkategorie 2 zuzuordnen.

(2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 2 Widerspruch


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Falle des Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung der Behörde oder gegen deren Gebührenfestsetzung wird eine Gebühr nach Nummer 8 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 3 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen


§ 3 hat 1 frühere Fassung

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 4 Übergangsregelung


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die bis zum 10. August 2007 entstandenen Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz gilt diese Verordnung in ihrer bis zum 10. August 2007 geltenden Fassung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis


Anhang hat 2 frühere Fassungen

Lfd.
Nr.
Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung Gebühr
1Ausstellung eines Befürwortungsschreibens
nach § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 9 oder § 8 Abs. 5
ProMechG für Projekttätigkeiten der
 
1.1Projektkategorie 1 20 bis 400 Euro
1.2Projektkategorie 2 200 bis 600 Euro
2Erteilung einer Zustimmung nach § 3, § 5
oder § 8 ProMechG
 
2.1ohne vorangegangene Ausstellung eines Be-
fürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten
der
 
2.1.1Projektkategorie 1 20 bis 400 Euro
2.1.2Projektkategorie 2 200 bis 600 Euro
2.2mit vorangegangener Ausstellung eines Befür-
wortungsschreibens für Projekttätigkeiten der
 
2.2.1Projektkategorie 1 20 bis 200 Euro
2.2.2Projektkategorie 2 100 bis 300 Euro
3Erteilung einer Bestätigung nach § 6 Abs. 1
ProMechG für Projekttätigkeiten der
 
3.1Projektkategorie 1 20 bis 400 Euro
3.2Projektkategorie 2 200 bis 600 Euro
4Erteilung einer Ermächtigung für eine
nachträgliche Projektbeteiligung nach § 8
Abs. 6 ProMechG
20 bis 50 Euro
5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekt-
tätigkeiten, bei deren Durchführung nach
Maßgabe der Projektdokumentation nicht
mehr als 10.000 Emissionsreduktionsein-
heiten oder zertifizierte Emissionsreduk-
tionen pro Jahr erzeugt werden können
50 bis 75 Prozent
der entsprechenden
Gebühr nach Nr. 1
bis 4, mindestens
jedoch 20 Euro
6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nr. 1 bis 4 für
Projekttätigkeiten, die in den am wenigsten
entwickelten Ländern durchgeführt werden
20 bis 50 Euro
7Überprüfungsgesuch nach § 4 oder § 9
ProMechG
20 bis 600 Euro
8Widerspruchsgebühr 
8.1Teilweise oder vollständige Zurückweisung
eines Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt,
soweit der Widerspruch nicht nur deshalb
keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich
ist
20 bis 600 Euro
8.2Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn
der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren
Beendigung
bis zu 75 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 8.1
8.3Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließ-
lich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet
bis zu 10 Prozent
des streitigen Be-
trages



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013



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