In den Fällen des §
7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach §
15 Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach §
15 Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsmäßig anzurechnen
- a)
- mit 50 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer nicht mehr als zwei Jahre,
- b)
- mit 25 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer mehr als zwei Jahre, aber nicht mehr als vier Jahre vergangen sind.
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G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 1 ErbStRG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ... den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 25 (weggefallen) § 26 Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines ... Nr. 2 Buchstabe a, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 3 Buchstabe a und b, § 24 Satz 2, § 26 Buchstabe a und b sowie § 27 Abs. 1 werden jeweils die Wörter vom Hundert" ...