Änderung § 16 ErbStG vom 01.01.2009

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§ 16 ErbStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 16 ErbStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Freibeträge


(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb

(Text alte Fassung)

1. des Ehegatten in Höhe von 307.000 Euro;

2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 205.000 Euro;

3. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 51.200 Euro;

4.
der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 10.300 Euro;

5.
der Personen der Steuerklasse III in Höhe von 5.200 Euro.

(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 1.100 Euro.

(Text neue Fassung)

1. des Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro;

2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 Euro;

3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 Euro;

4. der
übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Euro;

5.
der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 Euro;

6. des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro;

7.
der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 Euro.

(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 2.000 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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