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Änderung § 19 ErbStG vom 01.01.2009

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§ 19 ErbStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 19 ErbStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Steuersätze


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vomhundertsätzen erhoben: *)


Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs (§ 10) bis
einschließlich ...
Euro | Vomhundertsatz
in der Steuerklasse

(Text neue Fassung)

(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:


Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs (§ 10) bis
einschließlich...
Euro | Prozentsatz
in der Steuerklasse

I | II | III

vorherige Änderung nächste Änderung

52.000 | 7 | 12 | 17

256.000
| 11 | 17 | 23

512.000
| 15 | 22 | 29

5.113.000
| 19 | 27 | 35

12.783.000
| 23 | 32 | 41

25.565.000
| 27 | 37 | 47

über 25.565.000 | 30 | 40 | 50



75.000 | 7 | 30 | 30

300.000
| 11 | 30 | 30

600.000
| 15 | 30 | 30

6.000.000
| 19 | 30 | 30

13.000.000
| 23 | 50 | 50

26.000.000
| 27 | 50 | 50

über 26.000.000 | 30 | 50 | 50


(2) Ist im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.

(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er

vorherige Änderung nächste Änderung

a) bei einem Steuersatz bis zu 30 vom Hundert aus der Hälfte,

b) bei einem Steuersatz über 30 vom Hundert aus drei Vierteln,



a) bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte,

b) bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln,

des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

vorherige Änderung

---
*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (BGBl. 2007 I S. 194)



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)