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Änderung § 25 ErbStG vom 01.01.2009

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§ 25 ErbStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 25 ErbStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker oder dem Ehegatten des Erblassers (Schenkers) zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu sonstigen wiederkehrenden Leistungen zugunsten dieser Personen belastet ist, wird ohne Berücksichtigung dieser Belastungen besteuert. Die Steuer, die auf den Kapitalwert dieser Belastungen entfällt, ist jedoch bis zu deren Erlöschen zinslos zu stunden. Die gestundete Steuer kann auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes abgelöst werden.

(2) Veräußert der Erwerber das belastete Vermögen vor dem Erlöschen der Belastung ganz oder teilweise, endet insoweit die Stundung mit dem Zeitpunkt der Veräußerung.



 

 
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