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Änderung § 2a ErbStG vom 01.01.2024

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§ 2a ErbStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 2a ErbStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
 

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§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Rechtsfähige Personengesellschaft


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1 Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. 2 Bei einem Erwerb nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. 3 Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.