§ 16 ErbStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung | § 16 ErbStG n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Freibeträge | |
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb | |
(Text alte Fassung) 1. des Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro; | (Text neue Fassung) 1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro; |
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 Euro; 3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 Euro; 4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Euro; 5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 Euro; | |
6. des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro; | 6. (aufgehoben) |
7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 Euro. (2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 2.000 Euro. |