§ 16 ErbStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung | § 16 ErbStG n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Freibeträge | |
(Text alte Fassung) (1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb | (Text neue Fassung) (1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) der Erwerb |
1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro; 2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 Euro; 3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 Euro; 4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Euro; 5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 Euro; 6. (aufgehoben) 7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 Euro. | |
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 2.000 Euro. | (2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag von 2.000 Euro. |