Änderung § 6 VermVerkProspV vom 01.06.2012

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§ 6 VermVerkProspV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 6 VermVerkProspV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Angaben über das Kapital des Emittenten


(Text alte Fassung)

Der Verkaufsprospekt muss über das Kapital des Emittenten angeben:

1. die Höhe des gezeichneten Kapitals oder der Kapitalanteile und die Art der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale und der Höhe der ausstehenden Einlagen auf das Kapital;

2. eine Übersicht der bisher ausgegebenen Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes.

Ist
der Emittent eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, muss der Verkaufsprospekt über das Kapital des Emittenten zusätzlich den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, angeben. Daneben muss er die Bedingungen und das Verfahren für den Umtausch oder den Bezug nennen.

(Text neue Fassung)

1 Der Verkaufsprospekt muss über das Kapital des Emittenten angeben:

1. die Höhe des gezeichneten Kapitals oder der Kapitalanteile und die Art der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist; dabei sind die Höhe der ausstehenden Einlagen auf das Kapital und die Hauptmerkmale der Anteile anzugeben;

2. eine Übersicht der bisher ausgegebenen Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.

2 Ist
der Emittent eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, muss der Verkaufsprospekt über das Kapital des Emittenten zusätzlich den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, angeben. 3 Daneben muss er die Bedingungen und das Verfahren für den Umtausch oder den Bezug nennen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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