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Änderung § 8 VermVerkProspV vom 01.06.2012

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§ 8 VermVerkProspV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 8 VermVerkProspV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten


(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Geschäftstätigkeit des Emittenten folgende Angaben enthalten:

1. die wichtigsten Tätigkeitsbereiche;

2. Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage des Emittenten sind;

(Text alte Fassung)

3. Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können;

4. Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen mit Ausnahme der Finanzanlagen.

(Text neue Fassung)

3. Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren, die einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können;

4. Angaben über die laufenden Investitionen.

(2) Ist die Tätigkeit des Emittenten durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden, so ist darauf hinzuweisen.