§ 13a VermVerkProspV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung | § 13a VermVerkProspV n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114 |
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(Text alte Fassung) § 13a (neu) | (Text neue Fassung)§ 13a Angaben über Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Zins- und Rückzahlung |
Der Verkaufsprospekt muss an hervorgehobener Stelle eine ausführliche Darstellung der Auswirkungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen zur Zinszahlung und Rückzahlung für die Vermögensanlage nachzukommen, enthalten. |