§ 1
Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen einschließlich der Betriebe der Landwirtschaft sowie bei der Bundeswehr und der Bundespolizei.
interne Verweise§ 21 HufBeschlV ... den Hufbeschlag vom 31. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 4) ist für den in § 1 bezeichneten Bereich nicht mehr anzuwenden. (2) Hufbeschlagschmiede, die bei ...
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