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§ 11 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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§ 11



(1) Die Hufbeschlagprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß als Prüfungsbehörde abgelegt.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde errichtet den Prüfungsausschuß und bestimmt seinen Sitz. Sie beruft den Vorsitzenden und die Beisitzer auf die Dauer von drei Jahren. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Vertreter zu bestimmen. Die für den Sitz des Prüfungsausschusses zuständige Handwerkskammer kann im Benehmen mit dem zuständigen Landesinnungsverband des Schmiedehandwerks Vorschläge für die Berufung der Beisitzer machen, die Schmiedemeister sein müssen (§ 12 Abs. 1 Satz 3).

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuß. Sie ist berechtigt, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, ihres Amtes entheben.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Prüfungen, bei denen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen festgestellt werden, für ungültig erklären. Wird die Prüfung für ungültig erklärt, so ist das Prüfungszeugnis einzuziehen.