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§ 17 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
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§ 17



(1) Der Prüfungsausschuß setzt für jedes Fach eine Note fest und bildet aus diesen Noten für jeden Teil der Prüfung eine Gesamtnote.

(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut

2 = gut

3 = befriedigend

4 = ausreichend

5 = ungenügend.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen in beiden Teilen der Prüfung mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind.

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