Von einer Identifizierung nach §
2 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, §
3 Abs. 1, §
4 Abs. 1 und 3 sowie nach §
6 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der zu Identifizierende bei dem zur Identifizierung Verpflichteten persönlich bekannt und wenn er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist oder wenn der zu Identifizierende für ein gewerbliches Geldbeförderungsunternehmen auftritt.