§ 17 BetrSichV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2008 geltenden Fassung | § 17 BetrSichV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Prüfung besonderer Druckgeräte | |
(Text alte Fassung) Für die in Anhang 5 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen, die Druckgeräte sind oder beinhalten, sind die nach den §§ 14 bis 16 vorgesehenen Prüfungen mit den sich aus den Vorschriften des Anhangs 5 ergebenden Maßgaben durchzuführen. | (Text neue Fassung) Für die in Anhang 5 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen, die Druckgeräte sind oder beinhalten, sind die nach den §§ 14 und 15 vorgesehenen Prüfungen mit den sich aus den Vorschriften des Anhangs 5 ergebenden Maßgaben durchzuführen. |