§ 22 BetrSichV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 22 BetrSichV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Aufsichtsbehörden für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes | |
(Text alte Fassung) Aufsichtsbehörde für überwachungsbedürftige Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für andere überwachungsbedürftige Anlagen, die der Aufsicht durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 18 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. | (Text neue Fassung) Aufsichtsbehörde für überwachungsbedürftige Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für andere überwachungsbedürftige Anlagen, die der Aufsicht durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes. |