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Änderung § 26 BetrSichV vom 01.12.2011

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§ 26 BetrSichV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 26 BetrSichV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Straftaten


(1) Wer durch eine in § 25 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

(Text alte Fassung)

(2) Wer eine in § 25 Abs. 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes strafbar.

(Text neue Fassung)

(2) Wer eine in § 25 Abs. 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.

 

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