Auf Grund des §
1 Abs. 2 des
Auslandsunterhaltsgesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
- 1.
- In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Connecticut
Kalifornien
Montana
North Carolina
North Dakota
Oregon
- 2.
- In Kanada:
Manitoba