§ 58 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 58 Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen


§ 58 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:

1.
Kürzung der Dienstbezüge,

2.
Beförderungsverbot,

3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,

4.
Dienstgradherabsetzung und

5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

(2) 1Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts,

2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,

3.
Dienstgradherabsetzung und

4.
Aberkennung des Ruhegehalts.

2Sind sie zugleich Angehörige der Reserve oder nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, dürfen nur die in Satz 1 genannten gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

(3) 1Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:

1.
Dienstgradherabsetzung und

2.
Aberkennung des Dienstgrades.

2Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(4) 1Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. 2Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. 3Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. 4Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.

(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.

(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.


Text in der Fassung des Artikels 15 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019

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Frühere Fassungen von § 58 WDO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 15 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 26.07.2012Artikel 13 Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 7 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
aktuellvor 09.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 58 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 WDO Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz
... Disziplinarmaßnahmen (§ 22) oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 58 ) geahndet werden. Die Verhängung von gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen ist den ...
§ 62 WDO Dienstgradherabsetzung (vom 09.08.2019)
... Beschränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 verhängt werden dürfen. Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, sowie ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 15 BwEinsatzBerStG Änderung der Wehrdisziplinarordnung
... durch das Wort „Reservistengesetzes" ersetzt. 2. In § 58 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Reservistinnen- und Reservistengesetz" durch das Wort ...

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 13 BwRefBeglG Änderung der Wehrdisziplinarordnung
... die Wörter „des Generalinspekteurs der Bundeswehr" ersetzt. 3. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 13 SVReformG Änderung der Wehrdisziplinarordnung
... 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 58 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „(§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 7 WehrRÄndG 2008 Wehrdisziplinarordnung
... 42 Nr. 1" durch die Angabe „§ 42 Nr. 2" ersetzt. 10. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung (WDODV 1999)
V. v. 26.03.1999 BGBl. I S. 545; aufgehoben durch § 3 V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1809
§ 1 WDODV 1999 Dienstbezüge und Wehrsold
... Auslandsverwendungszuschlag. (2) Dienstbezüge im Sinne der §§ 57 und 58 der Wehrdisziplinarordnung sind alle dem Soldaten auf Grund seines Dienstverhältnisses ...


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