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§ 119 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 119 Aktenübersendung an das Bundesverwaltungsgericht



Ist die Berufung nicht als unzulässig verworfen worden, sind die Akten nach Ablauf der Frist des § 115 Abs. 1 dem Wehrdisziplinaranwalt zu übersenden. Dieser legt die Akten unverzüglich dem Bundeswehrdisziplinaranwalt vor, der sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitet.