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Änderung § 62 WDO vom 09.08.2008

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§ 62 WDO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 62 WDO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Dienstgradherabsetzung


(Text alte Fassung)

(1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. Diese Beschränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 verhängt werden dürfen. Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, sowie bei Berufssoldaten im Ruhestand, die einen Unteroffizierdienstgrad führen, ist die Dienstgradherabsetzung bis zum Feldwebel zulässig. Im Übrigen ist sie unbeschränkt zulässig.

(2) Durch die Dienstgradherabsetzung verliert der Soldat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad. Er tritt in den Dienstgrad und, wenn dieser in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die Besoldungsgruppe zurück, die das Wehrdienstgericht bestimmt. Die Ansprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt.

(3) Der Soldat darf frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden. § 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.

(4) Wird ein früherer Offizier auf Zeit, der anstelle der Berufsförderung die erhöhte Übergangsbeihilfe gewählt hat, nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zur Dienstgradherabsetzung in einen Unteroffizier- oder Mannschaftsdienstgrad verurteilt, entsteht kein Anspruch auf Berufsförderung.


(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. 2 Diese Beschränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 verhängt werden dürfen. 3 Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, sowie bei Berufssoldaten im Ruhestand, die einen Unteroffizierdienstgrad führen, ist die Dienstgradherabsetzung bis zum Dienstgrad Feldwebel, bei Stabsunteroffizieren zum Dienstgrad Unteroffizier zulässig. 4 Im Übrigen ist sie unbeschränkt zulässig.

(2) 1 Durch die Dienstgradherabsetzung verliert der Soldat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad. 2 Er tritt in den Dienstgrad und, wenn dieser in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die Besoldungsgruppe zurück, die das Wehrdienstgericht bestimmt. 3 Die Ansprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt.

(3) 1 Der Soldat darf frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden. 2 § 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.