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Änderung § 85 WDO vom 01.09.2009

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§ 85 WDO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 85 WDO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 86 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(Textabschnitt unverändert)

§ 85 Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten


(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Soldat verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist.

(Text alte Fassung)

(2) Auf Antrag bestellt das Vormundschaftsgericht

(Text neue Fassung)

(2) Auf Antrag bestellt das Betreuungsgericht, für minderjährige Soldaten das Familiengericht

1. im Fall der Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten einen Betreuer,

2. wenn der Soldat durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger

als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Soldaten in dem Verfahren. Der Betreuer oder Pfleger muss Soldat sein. § 16 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.




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