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Änderung § 1 WDO vom 04.09.2013

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§ 1 WDO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.09.2013 geltenden Fassung
§ 1 WDO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Gesetz gilt für Soldaten. Es gilt ferner für diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden haben (frühere Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung oder auf Berufsförderung haben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als Soldaten im Ruhestand. Die Leistungen, die sie erhalten, gelten als Ruhegehalt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Gesetz gilt für Soldaten. 2 Es gilt ferner für diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden haben (frühere Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) 1 Frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) oder auf Berufsförderung haben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als Soldaten im Ruhestand. 2 Die Leistungen, die sie erhalten, gelten als Ruhegehalt.

 

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